Räum- und Streupflicht in Bayern: Was Eigentümer wissen müssen
Von Elon Mani · MANI Hausmeisterservice, Gilching
Sobald Schnee fällt oder Glätte droht, beginnt für Grundstückseigentümer in Bayern die Räum- und Streupflicht. Wer ihr nicht nachkommt, haftet bei einem Sturz unter Umständen mit erheblichen Summen. Dieser Beitrag fasst zusammen, was Eigentümer, Vermieter und Hausverwaltungen wissen müssen.
Wer ist verantwortlich?
Grundsätzlich trifft die Verkehrssicherungspflicht den Eigentümer des Grundstücks. Die meisten bayerischen Gemeinden übertragen die Pflicht für den angrenzenden Gehweg per Satzung auf die Anlieger. Bei vermieteten Objekten kann die Pflicht per Mietvertrag auf Mieter übertragen werden, bei Eigentümergemeinschaften liegt sie bei der WEG, die sie meist über die Verwaltung organisiert.
Wichtig: Wer die Ausführung an Mieter oder einen Dienstleister überträgt, behält eine Kontrollpflicht. Der Eigentümer muss stichprobenartig prüfen, ob tatsächlich geräumt wird.
Welche Zeiten gelten?
Die genauen Zeiten regelt die Satzung der jeweiligen Gemeinde. Üblich in Bayern ist: werktags von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr. Bei anhaltendem Schneefall muss wiederholt geräumt werden, eine einmalige Runde am Morgen reicht dann nicht.
Gestreut wird mit abstumpfenden Mitteln wie Splitt oder Sand. Streusalz ist in vielen Gemeinden auf Gehwegen ganz oder teilweise untersagt, erlaubt sind oft Ausnahmen bei Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen.
Was muss geräumt werden?
Geräumt werden müssen die Gehwege entlang des Grundstücks in begehbarer Breite (üblich sind etwa 1 bis 1,2 Meter), außerdem die Zugänge zum Haus, zu Mülltonnen und Garagen. Innerhalb von Wohnanlagen gilt das auch für die Wege zwischen Hauseingängen und Stellplätzen.
Haftung: Was passiert bei einem Sturz?
Stürzt jemand auf einem nicht geräumten Weg, drohen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Entscheidend ist im Streitfall der Nachweis, dass ordnungsgemäß geräumt und gestreut wurde. Ohne Dokumentation steht Aussage gegen Aussage, und die Rechtsprechung legt die Beweislast in der Praxis oft zulasten des Pflichtigen aus.
Ein professioneller Winterdienst dokumentiert deshalb jeden Einsatz mit Datum und Uhrzeit. Diese Einsatzprotokolle sind im Ernstfall der wichtigste Beleg gegenüber Geschädigten und Versicherung.
Pflicht übertragen: So geht es richtig
Die Übertragung auf einen Dienstleister sollte schriftlich erfolgen und Flächen, Zeitfenster und Vertretungsregelung benennen. Achten Sie darauf, dass der Dienstleister eine Betriebshaftpflicht hat und seine Einsätze dokumentiert. Dann ist die Pflicht wirksam delegiert und das Haftungsrisiko deutlich reduziert.
Kurz gefragt
Muss auch bei Schneefall tagsüber mehrfach geräumt werden?
Ja. Bei anhaltendem Schneefall muss innerhalb der Räumzeiten wiederholt geräumt werden, sobald es zumutbar ist. Eine einzige Runde am Morgen genügt dann nicht.
Reicht es, Streusalz zu verwenden?
In vielen bayerischen Gemeinden ist Streusalz auf Gehwegen untersagt oder nur in Ausnahmen erlaubt. Üblich sind abstumpfende Mittel wie Splitt. Maßgeblich ist die örtliche Satzung.